Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (EULA)
Rillsoft GmbH – Stand: 12. Juni 2026
§ 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Rangfolge
(1) Diese Endbenutzer-Lizenzvereinbarung („EULA“) regelt abschließend die Einräumung und Ausübung von Nutzungsrechten an den von der Rillsoft GmbH bereitgestellten Softwareprodukten einschließlich begleitender Komponenten und – sofern bestellt – verbundener Cloud-Dienste (zusammen „SOFTWARE“).
(2) Regelungen zum Vertragsschluss, zur Lieferung, zu Preisen/Zahlung, Widerruf/Rückgabe sowie Gewährleistung/Haftung im Kauf-/Lieferverhältnis ergeben sich primär aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Rillsoft GmbH; diese gelten ergänzend zu dieser EULA. Diese EULA regelt die Softwarelizenz (On-Premise/Download); für cloudbasierte Leistungen (SaaS) gelten ergänzend die AGB. Support- und Wartungsleistungen ergeben sich – je nach Produkt – aus der Leistungsbeschreibung, einem Supportvertrag und/oder einem vereinbarten SLA. Bei Widersprüchen gilt die in den AGB festgelegte Rangfolge
(1) individuelle Vereinbarung/Auftragsbestätigung, (2) Leistungsbeschreibung/Preisblatt, (3) AGB, (4) EULA; zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Die Bereitstellung der Software erfolgt elektronisch durch Bereitstellung eines Downloads. Die zur Nutzung erforderliche Seriennummer wird dem Lizenznehmer nach Vertragsschluss in Textform (in der Rechnung) mitgeteilt (z. B. per E‑Mail oder im Kundenkonto). Die Aktivierung erfolgt per E-Mail oder mittels Online‑Lizenzprüfung. Benutzeranweisungen und sonstige Dokumentation werden in Textform (z. B. als PDF) zum Download bereitgestellt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser EULA bedeuten:
Update: Änderung zur Fehler-/Sicherheitsbehebung oder Leistungsverbesserung ohne wesentliche Funktionsausdehnung.
Upgrade: Eine von Rillsoft als Upgrade ausgewiesene neue Hauptversion der SOFTWARE mit wesentlicher Funktionsausdehnung oder strukturprägender Änderung. Ein Upgrade liegt insbesondere vor, wenn
(i) neue Kernfunktionen oder Module hinzukommen oder bestehende Kernfunktionen substanziell erweitert werden,
(ii) Datenmodelle/Dateiformate, Schnittstellen oder Systemvoraussetzungen maßgeblich geändert werden oder
(iii) eine Hauptversionsänderung (z. B. MAJOR‑Ziffer oder Jahreskennzeichnung) veröffentlicht wird.
Einzellizenz: Installation/Nutzung auf einem Endgerät; Gerätewechsel nur nach Deinstallation.
Named-User-Lizenz: Nutzung ausschließlich durch die namentlich zugewiesene Person; keine Parallelnutzung durch weitere Personen.
Concurrent/Netzwerklizenz: Gleichzeitige Nutzungen sind auf die erworbene Anzahl zeitgleicher Sessions beschränkt.
Cloud-Dienste: Über das Internet bereitgestellte Funktionsbestandteile (SaaS), insbesondere Kollaborations-, Synchronisations-, Speicher-, Benachrichtigungs-, Zeiterfassungs- und DMS-Funktionen.
Kundendaten: Vom Lizenznehmer übermittelte/erzeugte Inhalte (z. B. Projekt-, Ressourcen-, Nutzungsdaten).
§ 3 Lizenzgewährung, Rechteumfang
(1) Rillsoft räumt dem Lizenznehmer eine einfache, nicht übertragbare und – vorbehaltlich § 10 – nicht unterlizenzierbare Lizenz am Objektcode der SOFTWARE ein.
(2) Der Lizenzumfang bestimmt sich nach der bestellten Lizenzart (§ 4).
(3) Zulässig ist die Anfertigung einer Sicherungskopie sowie die Anpassung von Einstellungen/Parametern an dokumentierten Schnittstellen.
(4) Rechte an Marken, Firmenkennzeichen, Know-how und an der Dokumentation verbleiben bei Rillsoft bzw. deren Lizenzgebern (z. B. Rillsoft GmbH Software House).
§ 4 Lizenzarten
(1) Einzellizenz: Installation und Nutzung auf einem Endgerät; Wechsel zulässig, sofern die SOFTWARE auf dem bisherigen Gerät vollständig deinstalliert wird.
(2) Named-User-Lizenz: Nutzung ausschließlich durch den benannten Nutzer; temporäre Umbuchungen (z. B. Vertretung) sind zulässig, sofern keine Parallelnutzung stattfindet und die Umbuchung dokumentiert wird.
(3) Concurrent/Netzwerklizenz: Installation im Netzwerk/auf Servern ist erlaubt; gleichzeitige Nutzungen sind auf die erworbene Concurrent-Anzahl begrenzt. (Korrespondierend zur Netzwerknutzung im Ursprungstext.)
(4) Subscription (falls vereinbart): Zeitbefristete Lizenz; Updates während der Laufzeit inbegriffen; endet mit Fristablauf, sofern nicht verlängert.
(5) Dauerlizenz: Zeitlich unbefristete Nutzung der erworbenen Version; Wartung/Updates nur bei gesonderter Vereinbarung.
Hinweis (US‑Auto‑Renewal): Für Abonnements gelten die besonderen Offenlegungs‑ und Zustimmungserfordernisse gemäß U‑5 (Automatic Renewal).
§ 5 Nutzungsbeschränkungen
(1) Unzulässig sind insbesondere:
(a) Weitergabe, Vermietung, Verleih, Verpachtung, Unterlizenzierung außerhalb § 10;
(b) Umgehung technischer Schutzmaßnahmen;
(c) Bearbeitungen außerhalb dokumentierter Erweiterungspunkte;
(d) Reverse Engineering/Dekompilierung, soweit nicht zwingend durch § 69e UrhG gestattet;
(e) Nutzung zur Entwicklung unmittelbar konkurrierender Produkte.
(2) Der Einsatz von Kopierschutzmechanismen (z. B. Produktaktivierungskeys, anonyme Online-Aktivierung) ist zulässig; deren mangelnde Benutzbarkeit begründet für sich genommen keinen Mangel.
US‑Carve‑outs: Das Verbot des Reverse Engineering/Dekompilierens gilt nicht, soweit zwingendes US‑Recht etwas anderes vorsieht; in den USA insbesondere 17 U.S.C. § 1201(f) (Interoperabilität) und 17 U.S.C. § 117 (Sicherungskopie/„essential step“).
§ 6 Schutzmechanismen, Aktivierung
(1) Zur Verhinderung unbefugter Nutzung kann eine Aktivierung/Lizenzprüfung erforderlich sein.
(2) Im Rahmen der Aktivierung können technische Lizenz-/Systemdaten (z. B. Lizenz-ID, Produkt-/Versionsdaten, hash-basierte Hardwaremerkmale, UI-Sprache) sowie ein pseudonymisierter Systemparameter übertragen und gespeichert werden; personenbeziehbare Inhalte werden hierbei nicht erhoben.
(3) Bei wesentlichen Hardware-/Softwareänderungen kann eine Reaktivierung erforderlich werden.
§ 7 Besondere Lizenzformen
7.1. Evaluation/Trial/Demo
Lizenztyp und Dauer
(a) Rillsoft räumt dem Lizenznehmer für die Dauer der Evaluierungsphase eine unentgeltliche, einfache, nicht übertragbare Nutzungsberechtigung am Objektcode der SOFTWARE ausschließlich zu Test‑ und Evaluierungszwecken ein („Trial‑Lizenz“).
(b) Die Laufzeit der Evaluierungsphase beträgt 30 Kalendertage ab erstmaliger Installation/Aktivierung oder ab dem in der SOFTWARE ausgewiesenen Startdatum. Eine Verlängerung ist einmalig um weitere 30 Tage zulässig und erfolgt ausschließlich per Support‑Bestätigung durch Ausstellung eines neuen Trial‑Schlüssels. Nach Ablauf kann die Lizenz automatisiert deaktiviert werden. Eine Weiter- oder Umgehungsnutzung (z. B. durch Mehrfachregistrierung, Manipulation des Systems, Einsatz mehrfacher Testschlüssel) ist unzulässig.
Nutzungszweck und Beschränkungen
(a) Produktiver Einsatz (einschließlich Dauerbetrieb, produktive Verarbeitung von Kunden-, Mitarbeiter- oder Finanzdaten, produktionsnahe Testsysteme) ist ausgeschlossen.
(b) Der Einsatz mit personenbezogenen Daten ist – sofern nicht ausschließlich anonymisiert oder zu Demonstrationszwecken mit Testdaten – zu unterlassen. Kontakt‑/Registrierungsdaten zur Bereitstellung des Testzugangs bleiben hiervon unberührt; die in der Anwendung verarbeiteten Inhalte sind als Test-/anonymisierte Daten zu verwenden.
(c) Es ist untersagt, technische Beschränkungen der Testversion zu umgehen oder die SOFTWARE „so zu nutzen, dass Gebühren vermieden werden“ (z. B. nach Ablauf der Testzeit ohne gültige Lizenz).
Funktionsumfang, Support und Gewährleistung
(a) Der Funktionsumfang kann gegenüber der Vollversion eingeschränkt sein; die SOFTWARE kann einen zeitlichen Mechanismus enthalten, der sie nach Ablauf deaktiviert.
(b) Support wird – soweit nicht ausdrücklich zugesagt – nicht geschuldet; Bereitstellung erfolgt „wie besehen“.
(c) Unberührt bleiben die AGB-Grundsätze, wonach bei kostenlosen Downloads Gewährleistung/Haftung eingeschränkt bzw. ausgeschlossen sein können.
Beendigung und Pflichten bei Ablauf/Verstoß
(a) Mit Ablauf oder Kündigung aus wichtigem Grund erlischt die Testlizenz; der Lizenznehmer hat alle Kopien zu löschen/deinstallieren und die Nutzung einzustellen.
(b) Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist Rillsoft berechtigt, den Zugang zu sperren, Schadensersatz zu verlangen und künftige Testlizenzen zu verweigern.
7.2. Education
Begünstigter Personenkreis
(a) Bildungseinrichtungen: staatlich anerkannte Schulen, Hochschulen/Universitäten, berufsbildende Einrichtungen, Forschungseinrichtungen ohne primären Erwerbszweck.
(b) Natürliche Personen durch Bildungseinrichtungen: immatrikulierte Studierende, Lehrende, wissenschaftliche Mitarbeitende und Verwaltungspersonal der genannten Einrichtungen.
(c) Nicht begünstigt: Unternehmen, spin-offs, Auftrags-/Drittmittelforschung mit primär kommerzieller Zielsetzung.
Nachweis, Laufzeit, Widerruf
(a) Die Berechtigung ist vorab und periodisch nachzuweisen (z. B. E-Mail-Domain der Einrichtung, Studien-/Beschäftigungs-nachweis); Nachweise sind an info@rillsoft.de zu übermitteln.
(b) Die Lizenz wird unentgeltlich für die Dauer der Berechtigung erteilt und besteht fort, solange die Berechtigung nachgewiesen bleibt; sie ist nicht auf eine feste Laufzeit befristet und wandelt sich nicht automatisch in eine kostenpflichtige Lizenz. Die fortbestehende Berechtigung ist periodisch (in der Regel jährlich) nachzuweisen bzw. zu bestätigen; der erneute Nachweis ist ebenfalls unentgeltlich. Mit Wegfall der Berechtigung endet die Lizenz.
(c) Rillsoft ist berechtigt, die Education-Lizenz zu widerrufen, wenn Nachweise fehlen, unzutreffend sind oder eine kommerziell-produktive Nutzung erfolgt.
Nutzungszweck und Beschränkungen
(a) Nutzung ausschließlich zu Lehr-, Übungs- und nicht-kommerziellen Forschungszwecken; keine produktive oder gewerbliche Verwendung (z. B. Kundenprojekte, entgeltliche Dienstleistungen, interne produktive Abläufe).
(b) Weitergabe, Unterlizenzierung oder die Nutzung durch Dritte außerhalb des begünstigten Personenkreises sind unzulässig.
(c) Rillsoft kann funktionale Beschränkungen vorsehen; Support/Updates erfolgen nur im Rahmen der jeweils ausgewiesenen Konditionen.
Weiterführende Informationen zur kostenlosen Education-Nutzung: Education-Übersicht und Education Campuslizenz – Lizenzbedingungen.
Audit und Mitwirkung
- (a) Zur Missbrauchsvermeidung kann Rillsoft im angemessenen Umfang Nachweise anfordern und stichprobenartig prüfen (z. B. Lizenz-/Nutzungsberichte), unter Wahrung von Verhältnismäßigkeit und Datenschutz.
7.3. Freeware/privater Einsatz
Lizenztyp und Zweck
(a) Nur für Privatnutzer (natürliche Personen außerhalb ihrer gewerblichen/beruflichen Tätigkeit).
(b) Kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen; jede mittelbare Gewinnerzielung (z. B. im Nebenerwerb, in Vereinen mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb) gilt als kommerziell.
Umfang und Beschränkungen
(a) Die Freeware kann funktions-, speicher- oder nutzungsbegrenzt sein; Rillsoft kann Freeware-Leistungen jederzeit ändern oder einstellen.
(b) Kein Anspruch auf Support, Wartung, Updates oder Verfügbarkeit.
(c) Kopierschutz/aktivierungsbezogene Mechanismen können enthalten sein; deren Einsatz begründet keinen Mangel (vgl. AGB).
Beendigung
- (a) Rillsoft kann die Freeware-Lizenz jederzeit aus wichtigem Grund kündigen (insb. Missbrauch, Umgehung, kommerzielle Nutzung); der Nutzer hat die SOFTWARE zu deinstallieren und Kopien zu löschen.
7.4. NFR (Not For Resale)
Adressaten und Zweck
(a) NFR-Lizenzen können Rillsoft-Partnern, Resellern, Presse, Multiplikatoren oder Kunden für Demonstrations-, Verifikations- oder Testzwecke überlassen werden.
(b) Produktive Nutzung ist ausgeschlossen; NFR darf nicht zur Erbringung entgeltlicher Leistungen eingesetzt werden.
Bedingungen
(a) Zeitliche Befristung und geräte-/benutzerbezogene Bindung können vorgesehen sein; Kennzeichnung der Ausgabe (z. B. Wasserzeichen, eingeschränkte Funktionen).
(b) Nicht übertragbar, nicht veräußerbar, nicht unterlizenzierbar; Rillsoft kann NFR-Schlüssel widerrufen oder sperren.
(c) Veröffentlichung von Benchmarks, Reviews oder Screenshots kann eine vorherige Zustimmung erfordern, sofern nicht gesetzlich zulässig.
Rechtsfolgen bei Verstoß
- (a) Entzug der NFR-Rechte, Sperre von Accounts/Schlüsseln, Anspruch auf Schadensersatz und Lizenznachvergütung (sofern NFR produktiv genutzt wurde).
§ 8 Updates, Upgrades, Wartung/Support
(1) Rillsoft kann Updates bereitstellen; Sicherheits-/Stabilitätsupdates können – sofern aktiviert – eingespielt werden.
(2) Upgrades können separat zu lizenzieren sein; mit Installation eines Upgrades tritt dessen EULA an die Stelle der bisherigen Lizenzbedingungen.
(3) Supportleistungen ergeben sich aus gesonderten Leistungsbeschreibungen/SLA; ggf. erforderliche System-/Kontaktangaben werden ausschließlich zweckgebunden verwendet.
§ 9 Gewährleistung (lizenzrechtlicher Teil)
(1) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
(2) Gegenüber Unternehmern richtet sich die Gewährleistung nach der vereinbarte Beschaffenheit; der Lizenznehmer hat Mängel unverzüglich anzuzeigen.
(3) Unberührt bleiben die kaufrechtlichen Gewährleistungs-/Haftungsregeln der AGB, einschließlich des Hinweises auf die Verantwortung des Kunden zur Installation bereitgestellter Updates/Patches/Hotfixes.
§ 10 Übertragung
(1) Der Lizenznehmer darf die gesamte Lizenz einmalig dauerhaft auf einen Dritten übertragen, sofern sämtliche Installationen vollständig deinstalliert und alle Lizenznachweise übergeben werden und der Erwerber diese EULA annimmt.
(2) Accounts/Subscription/Cloud-Zugänge sind ausschließlich nach Maßgabe der Kontoregeln übertragbar.
§ 11 Vertragsdauer, Kündigung
(1) Diese EULA gilt ab Installation/Aktivierung.
(2) Beide Parteien können aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere bei schwerwiegenden, nicht nur unerheblichen Verstößen gegen diese EULA. Nach Vertragsende sind sämtliche Kopien der SOFTWARE zu löschen.
§ 12 Datenschutz, Verweise
(1) Für die Webseiten-/Marketing-Datenverarbeitung gelten die Bestimmungen der Datenschutzerklärung (Verantwortlicher, Datenkategorien inkl. Logfiles/Cookies, Zweckbindung, Rechtsgrundlagen, Empfänger/AV-Strukturen). Die Verarbeitung erfolgt überwiegend auf Servern in Deutschland; bei Einsatz externer Dienste (z. B. Webanalyse/Marketing/Video-Einbettungen) kann es zu Übermittlungen/Verarbeitungen in Drittländern (insbesondere USA) kommen; Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.
(2) Die Datenschutzerklärung beschreibt insbesondere den Einsatz von Google Analytics mit IP-Anonymisierung, Google Ads/Remarketing sowie YouTube-Einbettungen im erweiterten Datenschutzmodus, nebst Opt-Out-Hinweisen und Verweisen auf Googles Bedingungen/Policies.
§ 13 Haftung
(1) Rillsoft haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Rillsoft nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden; entgangener Gewinn ist ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter/Erfüllungsgehilfen. (Inhaltsgleich zur AGB-Systematik.)
US‑Hinweis – „CONSPICUOUS“ DISCLAIMER (zusätzlich zu § 13):
TO THE MAXIMUM EXTENT PERMITTED BY APPLICABLE LAW, RILLSOFT DISCLAIMS ALL IMPLIED WARRANTIES, INCLUDING THE IMPLIED WARRANTY OF MERCHANTABILITY AND THE IMPLIED WARRANTY OF FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE. SOME STATES DO NOT ALLOW LIMITATIONS ON IMPLIED WARRANTIES; THE ABOVE LIMITATION MAY NOT APPLY TO YOU. SOME STATES DO NOT ALLOW THE EXCLUSION OR LIMITATION OF INCIDENTAL OR CONSEQUENTIAL DAMAGES; THE ABOVE LIMITATION MAY NOT APPLY TO YOU.
§ 14 Exportkontrolle, Sanktionsrecht
Geltungsbereich
(a) Die SOFTWARE, zugehörige technische Daten und Dokumentation können den Exportkontroll-, Re-Export- und Sanktionsvorschriften der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und – soweit einschlägig – anderer Rechtsordnungen (u. a. UK, USA/EAR) unterliegen.
(b) Der Lizenznehmer verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher einschlägiger Vorschriften (einschließlich Embargos, Güterlisten, Endverwendungs- und Endverwenderbeschränkungen).
Zulässige/Unzulässige Verwendungen
(a) Der Lizenznehmer wird die SOFTWARE weder unmittelbar noch mittelbar in sanktionierte Länder/Gebiete exportieren/re-exportieren, an gelistete Parteien überlassen oder für verbotene Endverwendungen (z. B. ABC-Waffen, Raketentechnik) nutzen.
(b) Der Lizenznehmer versichert, nicht auf einer relevanten Sanktionsliste (z. B. EU-Sanktionslisten, US-SDN-List) zu stehen und keiner gelisteten Partei zu gehören.
(c) Verpflichtungen dieser Art sind branchenüblich; vgl. etwa Formulierungen anderer Anbieter zu Exportkontrollen und Sanktionen.
Lizenz-/Genehmigungspflichten
- (a) Der Lizenznehmer ist verantwortlich, erforderliche Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigungen einzuholen. Rillsoft ist nicht verpflichtet, Lieferung/Leistung zu erbringen, wenn dies Export-/Sanktionsrecht widerspricht.
Mitwirkung, Prüfung und Suspendierung
(a) Bei begründetem Verdacht einer Sanktions-/Exportrechtsverletzung kann Rillsoft die Leistung aussetzen, bis die Rechtslage geklärt ist; der Lizenznehmer hat angemessen mitzuwirken (z. B. Endverbleibserklärungen).
(b) Verstößt der Lizenznehmer gegen diese Bestimmung, ist Rillsoft berechtigt, die EULA außerordentlich zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.
Antiboykott-Vorbehalt
- (a) Diese Klausel gilt nur, soweit sie nicht zu einem Verstoß gegen zwingende antiboykottrechtliche Vorschriften führt (z. B. EU-Blocking-Verordnung).
§ 15 Rechtswahl, Gerichtsstand
Rechtswahl
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG).
Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dieser EULA sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Leonberg, Bundesrepublik Deutschland.
Vertragssprache und Formerfordernis
(a) Vertragssprache ist Deutsch; Übersetzungen dienen ausschließlich der Hilfestellung.
(b) Änderungen/Ergänungen dieser EULA bedürfen der Textform, sofern nicht strengere Formvorschriften gelten.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen/Ergänungen dieser EULA bedürfen der Textform, soweit nicht strengere Form vorgeschrieben ist.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt (salvatorische Klausel).
(3) Vorrang speziell vereinbarter SLA, Auftragsverarbeitungsverträge (Cloud) und Individualabreden bleibt unberührt.
Besondere Bedingungen für Cloud-Dienste (Anlage A)
A1 Leistungsgegenstand und Zugang
(1) Rillsoft stellt Cloud-Funktionen (u. a. DMS, Synchronisation, Benachrichtigung, Zeiterfassung) über das Internet bereit; der hierfür erforderliche Internetanschluss ist nicht Leistungsbestandteil.
(2) Der Zugang kann eine Registrierung/Account-Anlage erfordern; die Anerkennung der AGB erfolgt im Zuge der Registrierung.
A2 Verfügbarkeit, Wartung
(1) Rillsoft erbringt die Cloud-Leistung nach dem Stand der Technik; Wartungsfenster mit vorübergehenden Unterbrechungen sind zulässig.
(2) Service-Level ergeben sich – soweit vereinbart – aus gesonderten SLA-Dokumenten.
A3 Kundendaten, Auftragsverarbeitung, Speicherort
(1) Rillsoft verarbeitet Kundendaten ausschließlich zur Vertragserfüllung und nach Weisung des Lizenznehmers; es gilt eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) mit Einsatz von Subunternehmern (Hosting/Payment/Steuerberatung) nach Art. 28 DSGVO.
(2) Nach der Datenschutzerklärung erfolgt die Speicherung maßgeblich auf Servern in Deutschland; eingesetzte Dienstleister handeln als Auftragsverarbeiter.
A4 Datensicherheit, Export/Backup
(1) Rillsoft unterhält angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) und verbessert diese fortlaufend.
(2) Der Lizenznehmer kann Daten über bereitgestellte Exportfunktionen sichern/portieren.
A5 Beendigung
(1) Nach Vertragsende werden Kundendaten entsprechend AVV/Datenschutzerklärung gelöscht bzw. anonymisiert; gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
Produkt-/Kaufverhältnis (Anlage B)
B1 Download & Aktivierungsschlüssel
Die Lieferung erfolgt ausschließlich elektronisch. Die zur Aktivierung erforderliche Seriennummer wird dem Lizenznehmer in der per E-Mail übermittelten Rechnung bereitgestellt. Die Aktivierung der Software kann sowohl durch Eingabe der Seriennummer im Rahmen des E-Mail-Verfahrens als auch über die Online-Lizenzprüfung erfolgen.
B2 Kein Widerrufs-/Rückgaberecht für Freischaltschlüssel (B2B); Testversion ermöglicht vorherige Prüfung.
B3 Gewährleistung/Haftung
Nacherfüllung, Kundenpflicht zur Installation bereitgestellter Updates/Patches/Hotfixes; Beschränkung entgangenen Gewinns; Kopierschutz ≠ Mangel.
Open-Source-Hinweise (Anlage C)
Die SOFTWARE kann Open-Source-Komponenten enthalten; deren Lizenztexte finden sich in der Software-Doku/„Über“. Für diese Komponenten haben deren Lizenzen Vorrang.
Anlage US – Zusatzbestimmungen für Kunden mit Sitz in den USA / US‑Verbraucher
Gültig zusätzlich zur EULA. Bei Widerspruch gehen zwingende US‑Normen vor. Stand: 12. Juni 2026
U‑1 Geltungsbereich, Rangfolge
(1) Diese Anlage gilt ergänzend zur EULA für Kunden mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika („USA“) sowie – soweit gesetzlich anwendbar – für US‑Verbraucher.
(2) Zwingende US‑Verbraucherschutzvorschriften haben Vorrang.
U‑2 Assent / Elektronische Zustimmung
(1) Der Lizenznehmer erklärt seine Zustimmung ausdrücklich durch aktive Betätigung eines „Ich stimme zu“‑Elements (Click‑Wrap) vor Installation, Nutzung, Kauf oder Verlängerung.
(2) Elektronische Einwilligungen sind gemäß E‑SIGN Act wirksam; Rillsoft stellt dem Lizenznehmer die wesentlichen Vertragsinformationen in speicherbarer Form bereit.
U‑3 Gewährleistung / Implied Warranties (UCC/Magnuson‑Moss)
(1) SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG, LEHNT RILLSOFT ALLE STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN AB, EINSCHLIESSLICH DER IMPLIED WARRANTY OF MERCHANTABILITY UND DER IMPLIED WARRANTY OF FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE. DIESE BESCHRÄNKUNG IST CONSPICUOUS.
(2) SOME STATES DO NOT ALLOW LIMITATIONS ON IMPLIED WARRANTIES; THE ABOVE LIMITATION MAY NOT APPLY TO YOU. SOME STATES DO NOT ALLOW THE EXCLUSION OR LIMITATION OF INCIDENTAL OR CONSEQUENTIAL DAMAGES; THE ABOVE LIMITATION MAY NOT APPLY TO YOU.
(3) Sofern Rillsoft gegenüber US‑Verbrauchern eine „written warranty“ i. S. d. Magnuson‑Moss Warranty Act abgibt, gelten die Offenlegungs‑/Hinweispflichten nach 16 CFR Part 701; in diesem Fall werden implied warranties nicht ausgeschlossen, soweit bundesrechtlich untersagt.
U‑4 Haftung (Savings‑Clause)
(1) Keine Beschränkung bei Vorsatz, Personenschäden, Produkthaftung.
(2) Soweit Bundes‑/Landesrecht die Beschränkung inzidenter/folgender Schäden untersagt, gilt die entsprechende Begrenzung nicht.
U‑5 Subscription / Automatic Renewal (ARL‑konform)
(1) Für kostenpflichtige Abonnements informiert Rillsoft klar und auffällig („clear & conspicuous“) vor Vertragsschluss über Laufzeit, Verlängerung, Kündigungsmodalitäten, Preis je Abrechnungsperiode und Kündigungsweg; der Kunde erteilt eine ausdrückliche Zustimmung („affirmative consent“).
(2) Rillsoft stellt eine E‑Mail‑Bestätigung sowie – soweit gesetzlich erforderlich – Erinnerungen vor Verlängerung bereit und bietet eine einfach zugängliche Online‑Kündigung (z. B. im Konto‑Bereich) an.
U‑6 Datenschutz für US‑Konsumenten (CPRA/State Laws)
(1) Rillsoft veröffentlicht eine US Privacy Notice (Notice at Collection) mit CPRA‑/State‑Rechten (Zugriff, Löschung, Berichtigung, Opt‑out „Do Not Sell or Share“, Opt‑out von „Targeted Advertising“, Einschränkung der Verwendung sensibler Daten, Non‑Discrimination, Authorized Agent, GPC‑Anerkennung).
(2) Auf Webseiten/Apps werden Opt‑out‑Mechanismen inkl. Global Privacy Control umgesetzt.
U‑7 Reverse Engineering / Sicherungskopie (US‑Carve‑outs)
(1) Das Verbot des Reverse Engineering gilt nicht, soweit zwingendes US‑Recht dies zur Interoperabilität erlaubt (17 U.S.C. § 1201(f)).
(2) Eine Sicherungskopie und notwendige Vervielfältigungen zum „essential step“ sind zulässig (17 U.S.C. § 117).
U‑8 U.S. Government End Users
Die SOFTWARE ist „Commercial Computer Software“ i. S. v. FAR 12.212/DFARS 227.7202; die US‑Regierung erwirbt nur die Rechte aus dieser EULA.
U‑9 Exportkontrolle / OFAC / EAR
(1) Der Lizenznehmer versichert, nicht auf OFAC‑Sanktionslisten geführt zu sein und die SOFTWARE nicht an gelistete Parteien oder in sanktionierte Länder/Regionen zu überlassen; Rillsoft darf Leistungen bei begründetem Verdacht aussetzen. (2) Export/ Re‑Export gemäß EAR (15 CFR 730–774); erforderliche Genehmigungen sind vom Lizenznehmer einzuholen.
U‑10 Streitbeilegung (Optionale Schieds‑Klausel)
Option A (ohne Schiedsverfahren): US‑Verbraucher können im zulässigen Rahmen am örtlich zuständigen Gericht klagen; Gerichtsstands‑/Rechtswahlklauseln der EULA werden nicht zu deren Nachteil ausgelegt.
Option B (mit FAA‑Schiedsverfahren): Bindende Einzel‑Schiedsgerichtsbarkeit nach FAA (9 U.S.C. § 1 ff.), Class‑Action‑Waiver, 30‑Tage‑Opt‑out. Hinweis: Nur verwenden, wenn produkt‑/prozesseitig Click‑Wrap‑Assent und klare Vorab‑Hinweise implementiert sind.
Rangfolge: Diese Anlage geht – soweit gesetzlich zulässig – den allgemeinen Bestimmungen der EULA vor, wenn und soweit es zu Abweichungen kommt.
